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BGH-Urteil: Bei Trittschalldämmung von Mietwohnungen reicht der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab
erstellt von Frank Foerster, 30.07.2010 16:01    
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH vom 07.07.2010; AZ: VIII ZR 85/09), daß ein Mieter die Miete nicht mindern kann, wenn der Schallschutz einer Wohnung denen zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften entspricht und es keine besondere vertragliche Regelung gibt. Grundsätzlich ist der bei Errichtung eines Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
In dem vorliegenden Fall hatten Wohnungsmieter aus Bonn über knapp zwei Jahre ihre Miete um insgesamt 1.701 Euro gemindert. Dies entsprach zehn Prozent der Bruttomiete. Begründet hatten die Mieter die Mietminderung mit Mängeln der Trittschalldämmung der Geschoßdecke zwischen ihrer Wohnung und der darüberliegenden Wohnung. Der Vermieter des acht Jahre alten Mehrfamilienhauses verlangte die Summe zurück und erhielt nun vom Mietrechtssenat des Bundesgerichtshofs (VIII. Zivilsenat des BGH) Recht.
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Und für Umbau und Sanierung ist zu beachten: Sollte ein Vermieter an einer älteren Immobilie selbst bauliche Veränderungen vornehmen bzw. diese genehmigen, ist im Regelfall davon auszugehen, daß die aktuellen Vorschriften zum Schallschutz - abgestellt auf den Zeitpunkt der Ausführung der Maßnahme - zu berücksichtigen sind. Als Beispiele hierfür sind insbesondere der nachträgliche Ausbau eines Dachgeschosses oder der Umbau von Gewerbefläche zu nennen.

Prinzipiell darf Im Übrigen gemäß Bauordnungsrecht durch eine vorgesehene Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahme der bestehende Schallschutz niemals verschlechtert werden.

Neben diesen baurechtlichen Anforderungen ist aber stets zivilrechtlich eine Bauweise geschuldet, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muß. Diese sind nicht unbedingt identisch mit den Anforderungen einer bestehenden normativen Richtlinie oder Norm (hier der DIN 4109 Ausgabe11/1989). Daher muß davon ausgegangen werden, daß der Bauherr eines sanierten Altbaus oder der Käufer einer Eigentumswohnung in einem sanierten Altbau Anspruch auf einen angemessenen Schallschutz hat.

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